Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 50 Freizeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/50#abs-1 (1) Die Untergebrachten werden dazu angeregt, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. Untergebrachten sind Sportmöglichkeiten in angemessenem Umfang anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/50#abs-2 (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Maßnahmen der Freizeitgestaltung können auch zur Vorbereitung und Ergänzung der Behandlung angeboten werden.